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SATZUNG
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein
Niederkassel e.V.“ (BV-Ndk). Er hat seinen Sitz in Niederkassel /
Rhein-Sieg-Kreis.
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§ 2 Zweck des
Vereins
Der Verein ist überparteilich und unabhängig. Er
verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, die dem Wohle der Bürger des
Stadtteils dienen. Dazu gehören im Einzelnen die
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Pflege und Förderung des heimischen Brauchtums
und die Erhaltung der Kulturgüter.
-
Mitarbeit an der Gestaltung und Verschönerung
des Ortsbildes.
-
Mitarbeit an der Gestaltung, Erhaltung und
Verbesserung der Erholungsgebiete.
-
Mitarbeit in Fragen zur Bekämpfung der
Umweltverschmutzung.
-
Mitarbeit in Fragen der Gestaltung, Erhaltung
und Verbesserung von Einrichtungen, die dem Wohle der Jugend dienen.
-
Mitarbeit an der Gestaltung des
Betreuungswesens für die Senioren / in des Stadtteils.
-
Zusammenarbeit mit dem Stadtrat, der
Stadtverwaltung, Parteien, Kirchen, Schulen, Vereinen und Organisationen in
allen
o.a. Angelegenheiten.
-
Unterstützung im sozialen Bereich.
-
Das Einbeziehen von Kindern und
Jugendlichen in die Aktivitäten des Vereines.
-
Das Bemühen um eine regelmäßige und dauerhafte
Begegnung aller Jugendlichen in Niederkassel.
-
Die Mitarbeit an Fragen der Gestaltung,
Erhaltung und Verbesserung von Einrichtungen und Jugendbegegnungsstätten.
- Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
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§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche
Mitteilung entscheidet.
Mitglieder
des Vereins sind:
1.
ordentliche Mitglieder
2. fördernde
Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
Zu 1.
Ordentliches
Mitglied kann jede natürliche
oder juristische Person werden, die in der
Stadt
Niederkassel
wohnt und bereit ist, die
unter § 2 aufgezeigten Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Zu 2.
Förderndes Mitglied kann
jede
natürliche
oder juristische
Person werden, die bereit
ist, die unter § 2
aufgezeigten Zwecke des Vereins
zu fördern und zu unterstützen.
Zu 3.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Zum Ehrenmitglied
gewählt werden
können nur solche Personen,
die
sich um die
Belange
des
Vereins
besondere Verdienste
erworben haben. |
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§ 4 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Vereins, sie bestimmt die Richtlinien des Vereins.
Die Mitglieder sind berechtigt:
a.
Bei
Mitgliederversammlungen durch ihr Stimmrecht an den Beschlüssen teilzunehmen.
b.
Die Mitglieder sind
verpflichtet, den Verein seinen Zwecken gemäß zu unterstützen.
c.
Mitglieder können
entsprechend der Satzung an den Aktivitäten des Vereins gestaltend mitwirken.
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§ 5
Beitragszahlungen
Die ordentlichen und
fördernde Mitglieder haben Beiträge zu
zahlen. Die Höhe der Beiträge beschließt die
Mitgliederversammlung durch ⅔ Mehrheit. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat, jeweils für das
laufende volle Kalenderjahr. Die Beiträge sind bargeldlos jährlich im Voraus zu
zahlen, in der Regel , im
Rahmen eines dem BV-Ndk erteilten
Lasteinzugsverfahren.
Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit.
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§ 6 Verwenden
der Beiträge
Die Beiträge dürfen nur für solche Zwecke
verwendet werden, die in dieser Satzung unter § 2 festgelegt sind. .
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Die im Interesse des Vereins entstandenen
Barauslagen eines beauftragten Mitglieds werden nach Prüfung durch den Vorstand
ersetzt.
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§ 7 Spenden, Zuschüsse, Geldeingänge durch
Sammlungen
Geldbeträge, die aufgrund von Spenden,
Zuschüssen oder durch Sammlungen dem Verein zufließen, sind ordnungsgemäß zu
verbuchen
und dürfen nur für gemeinnützige Zwecke entsprechend den Bestimmungen
§ 2 der Satzung (sowie unter Beachtung einschlägiger
Gesetze, Verordnungen und
Bestimmungen der Finanzbehörde zur Erlangung der Absetzbarkeit und sonstigen
Steuervergünstigungen)
verwendet werden.
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§ 8 Beenden der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
·
Durch schriftliche Kündigung,
taggenau mit Eingang der Kündigung
·
Durch Ausschluss aufgrund eines
Beschlusses des Vereinsvorstandes, z.B. wegen Vernachlässigung der
Mitgliederpflichten oder Schädigung des gemäß § 2 festgelegten Vereinszwecks,
wobei vor der endgültigen Entscheidung des Vorstandes dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden muss.
·
Durch Tod eines Mitgliedes oder
durch Auflösung der juristischen Person.
·
durch Streichung von der
Mitgliederliste,
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied
aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen,
wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und
der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der
Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren. Der Vorstand kann ein
Mitglied, das In grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein
einen Schaden zugefügt oder sich unehrenamtlicher Handlungen schuldig gemacht
hat, aus dem Verein ausschließen. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied
unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen
Ausschluss aus dem Verein Ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes oder per Posteinwurf unter Zeugen bekannt zu geben.
· Gegen den Ausschluss kann das
ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Eingang des Beschlusses
schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung
beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des
Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss
einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der
Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
wirkungslos. |
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§ 9 Folgen der Beendigung der
Mitgliedschaft
Im Falle des Austritts oder eines Ausschlusses
verliert das Vereinsmitglied mit sofortiger Wirkung (siehe §8)alle Rechte und
Pflichten als
Mitglied.
Der Verein ist berechtigt, rückständige Beiträge und die
sich im Besitz des ausgeschiedenen Mitglieds befindlichen
Vereinsgegenstände
einzuziehen.
Ein Erstattungsanspruch auf gezahlte
Mitgliedsbeiträge oder Teilen von diesen besteht beim Ausscheiden nicht.
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§ 10
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
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Der geschäftsführende Vorstand
-
Der Beirat
-
Die Mitgliederversammlung
Als Geschäftsadresse dient grundsätzlich die
Anschrift des Geschäftsführers (siehe Geschäftsordnung)
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§ 11 Vorstand und Beirat
1.
Der geschäftsführende Vorstand
besteht aus:
a.
dem/ der 1. Vorsitzenden
b.
einem/ einer stellvertretenden
Vorsitzenden
c.
dem/ der Geschäftsführer /-in
d.
dem/der Kassenwart/-in
e.
dem/ der stellvertretenden
Kassenwart /-in
f.
dem Schriftführer / in
1.1 Die o.a. Funktionsinhaber bilden
den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des BGB. Der Verein
wird
durch 2 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter dem
1. Vorsitzende oder dem. Geschäftsführer gerichtlich
und außergerichtlich
vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4
Vorstandsmitglieder, anwesend sind.
1.2
Sollten bei Neuwahlen eine
Funktion nicht besetzt werden können oder durch Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes eine Funktion
nicht mehr besetzt sein, ist auf
Vorstandsbeschluss eine Zusammenfassung von den Funktionen, z.B. des
stellvertretenden
Vorsitzenden und des Geschäftsführers zulässig.
Die Stimme ist personenbezogen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
2. Der Beirat besteht
aus :
bis zu 10 weiteren Mitgliedern mit beratender
Funktion. Diese nehmen an den regelmäßigen Vorstandssitzungen teil.
Den Mitgliedern des Beirates können
Verantwortungen für einzelne Arbeitsbereiche / Aufgaben übertragen werden. Der
Sprecher
eines Arbeitsbereiches (z.B. Lehrteich, St.Martinszug usw.) ist für
seinen Aufgabenbereich verantwortlich und im Vorstand stimmberechtigt.
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§ 12 Tätigkeit
des Vorstandes
Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt
ehrenamtlich.
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§ 13 Einberufung des Vorstandes
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den
Vorsitzenden mindestens drei Tage vor der Sitzung. Sie kann schriftlich,
fernmündlich
oder mündlich erfolgen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu
führen. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
(Es unterschreiben der Vorsitzender links, der Schriftführer rechts)
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§ 14 Vorstandswahl und Beiratswahlen
Der Vorstand und der Beirat werden für die Dauer
von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
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§ 15 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, und zwar schriftlich mit einer
Ladungsfrist
von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
einberufen. Der Vorsitzende ist gehalten, auf Antrag von ⅓ der
Mitglieder
unter Angabe von Gründen eine außer-ordentliche Versammlung
einzuberufen, über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitglieder können Anträge zur
Geschäftsordnung bis zu sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
einreichen.
Der Versammlungsleiter kann Nichtmitglieder, als
nicht stimmberechtigte Gäste, zur Teilnahme an der Versammlung zulassen.
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§ 16 Abstimmung
In der Mitgliederversammlung ist jedes
ordentliche- und Ehrenmitglied mit einer Stimme, die nicht übertragbar ist
stimmberechtigt..
Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Die
Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder
beschlussfähig. Die Anwesenden können durch Mehrheitsbeschluss verlangen, dass
durch Handzeichen oder in geheimer Wahl
abgestimmt wird. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters / Wahlleiters.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr.
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§ 17
Jugendarbeit
Der Beirat, dem die Jugendarbeit übertragen
wurde berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung in allen sich auf die
Durchführung
der Jugendarbeit beziehenden Fragen.
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§ 18 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine
vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die
Haftung für
fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes
Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird
ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der
Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen
handelnde Vereinsmitglieder
bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein
Handelnden und die Kausalität
zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu
beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder insbesondere des
Vorstandes,
für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur
Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet
sich
der Verein diese Personen mit Amtsübernahme angemessen zu versichern.
Hierdurch soll auch gewährleistet sein, dass
eventuelle Schadensersatzansprüche
des Vereins erfüllt werden können.
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§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins
Satzungsänderungen können durch 3/4Mehrheit der
ordnungsgemäß einberufenen und erschienenen Mitglieder der Versammlung
beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließen 3/4der Mitglieder
in der Gesamtheit (§ 33 BGB). Im Falle der Auflösung
des Vereins wird das
Gesamtvermögen durch die zur Zeit bestehende Gebietskörperschaft, der die Stadt
Niederkassel angegliedert ist,
dem Zwecke des § 2 dieser Satzung der Stadt
Niederkassel zugute kommen.
Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins
erhalten Mitglieder ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder
beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit
es
die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,
an die Stadt Niederkassel mit
der Zweckbestimmung, diese Mittel zur Förderung des Ortsteils Niederkassel
einzusetzen.
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§ 20
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr (wie Kalenderjahr) beginnt am
01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
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§ 21
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz
des Vereins
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Niederkassel,
den 4.Dezember 2008
gez.
1. Vorsitzender, Harald Burger |
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gez.
2. Vorsitzender, Thomas Schreitz |
Die von der
Mitgliederversammlung vom 04.12.2008 beschlossene Änderung der Satzung in §§ 3,
5 und 11 ist eingefügt und wurde
am 13.02.2009 beim Amtsgericht Siegburg in das Vereinsregister –VR 926 –eingetragen. |
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